TV 1894 Nieder-Beerbach e.V.

Satzungen des Turnvereins 1894 Nieder-Beerbach e.V.

Entwurfsfassung vom 22. März 2022 (Änderungen farblich hervorgehoben)

Fassung von 1995 öffnen

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins:

§ 1

Der im Jahr 1894 gegründete, im Jahre 1945 durch Gesetz der amerikanischen Militärregierung aufgehobene und am 11.6.1948 wieder gegründete Verein führt den Namen:

Turnverein 1894 Nieder-Beerbach e.V.

Er hat seinen Sitz in Nieder-Beerbach und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V., sowie den zuständigen Verbänden.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.

§ 2

(Zusammengefügt aus vormals § 2 und § 3. Nummerierung in der Folge geändert.)

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Kultur und Geselligkeit. (Vgl. Satz § 2 Satz 2 in der Fassung von 1995.)

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1. Gelegenheit zu geregelten turnerischen und sportlichen Übungen unter dem Einsatz qualifizierter Übungsleiter,
  2. Beteiligung an Wettkämpfen,
  3. Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen,
  4. kulturelle Vereinsveranstaltungen und Festlichkeiten,
  5. aktive Jugendarbeit im sportlichen und gesellschaftlichen Bereich,
  6. Besprechungen und Versammlungen im Vorstand und Ausschüssen.

(Vgl. § 3 in der Fassung von 1995.)

Der Verein ist gegenüber den politischen Parteien und allen religiösen Bekenntnissen neutral. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (Vgl. § 2 Satz 4-5 in der Fassung von 1995.)

B. Mitgliedschaft:

§ 3

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrags teilt der Vorstand dem Antragsteller diese in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(Absatz 1-3: Vgl. § 5 Absatz 1 in der Fassung von 1995.)

(2) Mitglieder des Vereins sind:

  1. Erwachsene
  2. Jugendliche (von 14-17 Jahren)
  3. Kinder (unter 14 Jahren)
  4. Ehrenmitglieder

(Vgl. § 4 in der Fassung von 1995.)

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrungsordnung. (Vgl. § 5 Absatz 2 in der Fassung von 1995.)

§ 4

(Neu)

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen.

Dies hat das Mitglied im Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.

Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.

§ 5

(Vgl. § 6 in der Fassung von 1995.)

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres - mit 4-wöchiger Kündigungsfrist - mitzuteilen ist,
  3. durch Ausschluss (der Ausschluss kann vom Gesamtvorstand beschlossen werden), wenn
    1. das Mitglied seinen Verpflichtungen - insbesondere der Beitragsleistung länger als 6 Monate trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse nicht nachkommt,
    2. grobe oder wiederholte Vergehen gegen Vereinszwecke nachgewiesen werden,
    3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens vorliegt,
    4. Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes missachtet werden.

    Für einen Ausschließungsbeschluss müssen zwei Drittel des Vorstandes gestimmt haben. Die Gründe der Entscheidung sind dem Ausgeschlossenen mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Er ist innerhalb 1 Woche vom Zugang der Mitteilung an gerechnet beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6

(1) Rechte der Mitglieder:

(Neu)

Allen Mitgliedern* stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen, sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

Allen Mitgliedern* stehen das Stimmrecht, sowie das aktive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

*(Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können durch einen Erziehungsberechtigten vertreten werden.)

(2) Pflichten der Mitglieder:

(Vgl. § 7 in der Fassung von 1995.)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, bestehende Satzungen zu befolgen und ein übernommenes Amt gewissenhaft zu führen.

Alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet Beiträge (Komma entfernt) an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

C. Verwaltung des Vereins:

§ 7

(Vgl. § 8 in der Fassung von 1995.)

Vereinsorgane sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8

(Vgl. § 9 in der Fassung von 1995.)

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechner zusammen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern, dem Schriftführer dem 1. und 2. Rechner, Sportwart, dem Gerätewart, dem Jugendleiter, dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit und den Beisitzern zusammen.

Zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten und dergleichen kann sich der Vorstand weiterer Mitglieder oder Ausschüsse bedienen.

§ 9

(Vgl. § 10 in der Fassung von 1995.)

Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in den Vorstand gewählt werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl weiter im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Mitgliederkreis für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das zu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. (Neu)

§ 10

(Vgl. § 11 in der Fassung von 1995.)

Der Gesamtvorstand hat:

  1. alle Angelegenheiten des Vereins zu leiten und zu überwachen,
  2. die Turn- und Sportordnung zu beaufsichtigen,
  3. sportliche Veranstaltungen, Vereinsfahrten, Festlichkeiten, Theaterabende usw. festzulegen und zu leiten,
  4. über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern zu entscheiden,
  5. Beiträge einzuziehen bzw. zu erlassen,
  6. der Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung zu berichten.

§ 11

(Vgl. § 12 in der Fassung von 1995.)

§ 12

(Vgl. § 13 in der Fassung von 1995.)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13

(Vgl. § 14 in der Fassung von 1995.)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Gesamtvorstand oder von einem Viertel der (gestrichen: stimmfähigen) Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt werden. Jede Mitgliederversammlung muss, um beschlussfähig zu gelten, eine Woche vor ihrer Abhaltung unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

Besondere Anträge für die Mitgliederversammlung müssen 3 Tage vor ihrer Abhaltung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 14

(Vgl. § 15 in der Fassung von 1995.)

Der Mitgliederversammlung steht zu:

  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
  2. die Wahl des Gesamtvorstandes sowie besonderer Ausschüsse,
  3. die Genehmigung des Kassenberichtes,
  4. Entlastung des Vorstandes, (Neu. Nummerierung in der Folge verändert.)
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
  7. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  8. die Abänderung der Satzungen,
  9. die Beschlussfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins,
  10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  11. Festsetzung der Beiträge.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15

(1) Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen und Auflösung des Vereins gerichteten, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst. (Vgl. § 16 Satz 1 in der Fassung von 1995.)

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (Vgl. § 16 Satz 2 in der Fassung von 1995.)

(3) Die Auflösung des Vereins bedarf jeweils einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder bei zwei innerhalb eines Monats abzuhaltenden Mitgliederversammlungen. (Vgl. § 16 Satz 2 in der Fassung von 1995.)

(4) Die Wahl des Vorstandes kann, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Handzeichen vollzogen werden. (Vgl. § 16 Satz 3 in der Fassung von 1995.)

§ 16

(Neu)

Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitglieder Verwaltung.

Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird bei Eintritt unterschrieben.

D. Auflösung des Vereins

§ 17

Bei der nach § 15 etwa erfolgten Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Mühltal mit der Maßgabe zu es einem neuen, nach den Grundsätzen des übergeordneten Turnverbandes gebildeten Verein zu überweisen oder, wenn dies binnen 10 Jahren nicht geschieht, es der Leitung des übergeordneten Turnverbandes zur Verwendung für seine gemeinnützigen Stiftungen zu übergeben.

64367 Mühltal - Nieder-Beerbach, den 22. März 2022
Der Vorstand